Im frühen MA waren die Gruben- und Salinenarbeiter noch in die hofrechtliche Sozialordnung eingebunden.
Der Aufschwung des Bergbaus im 12. Jh. stand großenteils mit der Gründung von Bergstädten in Zusammenhang und verschaffte dem Bergmann die gleiche Freiheit wie dem Bürger.
In der ständ. Gesellschaftsordnung des MA bildeten die Bergleute einen zahlenmäßig beachtlichen, wertmäßig besonders wichtigen Stand eigener Prägung. Innerhalb der Agrargesellschaft stellten sie eine herausgehobene, in sich abgeschlossene Gruppe dar.
Der Bergmann ging anfangs als Eigenlehner, d.h. als selbständig tätiger Produzent, an die Arbeit. Die Erfordernisse der Grubenarbeit führten aber bald zu einem genossenschaftl. Zusammenschluß der Gewerken, die als solche schon 1185 in Trient auftreten.
Zu einem Bergwerk gehörten die vor Ort arbeitenden Hauer (montani), die Zimmerleute (unter/über Tage), die Haspler (unter/über Tage) und die ungelernten Hilfsarbeiter. Mit der Vergrößerung der Gruben wurden Hutleute zur Aufsicht eingesetzt, denen die Steiger und die Schichtmeister übergeordnet waren. Markscheider besorgten die Vermessung unter Tage. Für die Weiterverarbeitung waren die Hüttenleute (silvani) zuständig.
(1) Beamte des Regalherrn, die Bergmeister (Magister montium), führten die unmittelbare Aufsicht über den Grubenbetrieb und wahrten die regalherrlichen Rechte.
(2) Bergmeister = oberster landesfürstlicher Bergbeamter; Vorsitzender eines Bergamtes. Er zählte zu den praktisch tätigen Bergmännern (verlieh und kontrollierte die Fundgruben), besaß aber einen hohen Rang und nicht unerheblichen Einfluß, da er zu rechtskräftigen Anordnungen befugt war und bei der Berufung der Revierbeamten mitwirkte.
(3) Bergmeister leitet eine Bergbaugemeinde mitsamt der Grube(n) -> Sachsen
(4) Bergvogt. Er stammte üblicherweise aus dem niederen Adel und wurde direkt vom Lehnsherrn eingesetzt.
[Bzgl. Bergmeister und Bergvogt widersprechen sich meine Quellen. Vielleicht gab es hier Unterschiede in den einzelnen Bergbaugebieten. Möglicherweise hing es auch von der Größe und/oder Anzahl der Gruben ab, die sich im Besitz eines Lehnsherrn befanden?]
Berggericht: Bergmeister, Bergvogt (wenn vorhanden), Bergschöffe(n) – wer noch? Der Lehnsherr bzw. dessen Vertreter?